Was bei Stellenausschreibungen beachtet werden sollte




Seit dem 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Dort heißt es in § 1: "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."

Weiter in § 7: Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Und wichtig für die Stellenausschreibung der §11: Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Bewerber haben 2 Monate Zeit, Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung gegen den Arbeitgeber geltend zu machen.
Formulierungen wie "jung, dynamisch, ledig, gutaussehend, weiblich, mit Berufserfahrung" haben damit ausgedient.

Im Falle eines Rechtstreites liegt übrigens die Beweislast beim Arbeitgeber.
Da diese Stichpunkte keinerlei Rechtsberatung ersetzen können und wollen, empfehlen wir ausdrücklich die Beratung durch ihren Rechtsanwalt.

Dem Missbrauch ist man allerdings auch nicht ganz schutzlos ausgesetzt. Siehe www.agg-hopping.de/urteile.html

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