Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf entgeltlichen Urlaub. Der Urlaubsanspruch ist gesetzlich auf mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr festgelegt.
Als Werktage gelten alle Tage die nicht Sonntage oder Feiertage sind. Da die meisten Arbeitnehmer vertraglich eine 5 Tage Woche vereinbart haben verringert sich der gesetzliche Urlaubstage auf 20 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Arbeitnehmer beantragen Urlaub beim Arbeitgeber. Dieser kann den Urlaub gewähren oder ablehnen wenn es die betriebliche Situation erfordert. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer mindestens 10 Arbeitstage / 12 Werktage zusammenhängend pro Kalenderjahr gewähren.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die oben genannten Tage. Je nach Lage der Beschäftigung wird der Anspruch ggf. anteilig berechnet.
Allgemeine Berechnungsformel für Teilzeitbeschäftigte:
Entscheidend für die Urlaubsberechnung ist nicht die Anzahl der Wochenstunden, sondern die vertraglich vereinbarte Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
| | Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage |
| x | Urlaubsanspruch der Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen |
| / | Allgemeine Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit im Unternehmen |
| = | Anzahl der Urlaubstage pro Kalenderjahr |
Beispielrechnungen:
Allg. Urlaubsanspruch im Unternehmen:
Alle Arbeitnehmer haben 24 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr.
Und arbeiten in einer 5 Tagewoche a 40h/W.
Beispiel 1:
Wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden
Tägliche Arbeitszeit 6,5 Stunden
Anzahl der Arbeitstage pro Woche 5
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 24 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr.
Berechnung: 5 vertragl. x 24 betriebl. pro Jahr / 5 Tage allg. Arbeitstage = 24 Tage
Beispiel 2:
Wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden
Tägliche Arbeitszeit 8 Stunden
Anzahl der Arbeitstage pro Woche 4
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 19 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr.
Berechnung: 4 vertragl. x 24 betriebl. pro Jahr / 5 Tage allg. Arbeitstage = 19,2 Tage
Wird abgerundet auf 19 Tage im Kalenderjahr.
Geänderter Urlaubsanspruch bei Eintritt / Austritt innerhalb eines Kalenderjahres
Bei Arbeitnehmern die innerhalb eines Kalenderjahr Ein- bzw. Austreten kann ein geänderter Urlaubsanspruch gelten.
In der Regel kann gesagt werden, dass dem Arbeitnehmer monatlich 1/12 seines vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs zusteht.
Beispiel: 24 Arbeitstage pro Jahr / 12 Monate = 2 Urlaubstage je Monat.
01.03. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 20 Urlaubstagen.
15.03. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 20 Urlaubstagen.
01.08. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 10 Urlaubstagen.
Bei einem Eintritt nach dem 16. eines Kalendermonats entfällt der Urlaubsanspruch für diesen Monat.
16.03. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 18 Urlaubstagen.
22.08. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 8 Urlaubstagen.
Ein Mythos ist das ein Arbeitnehmer innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung nicht in den Urlaub gehen darf. Das stimmt nicht!
Auch innerhalb der ersten 6 Monate, kann der Arbeitnehmer entsprechend des erworbenen Urlaubsanspruchs Urlaub nehmen. Den vollen vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch erwirbt der Arbeitnehmer allerdings erst nach sechs Monaten (Erfüllung der Wartezeit).
Im Allgemeinem gilt:
Hat der Arbeitnehmer seine Wartezeit (die ersten 6 Monate einer Beschäftigung) erfüllt, so hat er ab dem ersten Tag des neuen Kalenderjahrs Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Scheidet der Arbeitnehmer innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres (bis 30.06.) aus, so steht dem Arbeitnehmer nur X/12 des vertraglich vereinbarten Jahres Urlaub zu.
01.03. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 4 Urlaubstagen.
15.03. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 4 Urlaubstagen.
16.03. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 6 Urlaubstagen.
Bereits genommener Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht zurück gefordert werden.
Ab dem 01.07. eines Kalender Jahres hat der Arbeitnehmer auch bei Austritt Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
01.08. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 24 Urlaubstagen.
22.08. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 24 Urlaubstagen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer bei Austritt eine Bescheinigung über die genommenen Urlaubstage auszustellen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und kann dies mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, so gilt diese Zeit als nicht genommener Urlaub und kann erneut beantragt werden.
Dies gilt nicht für Betreuung eines erkrankten Kindes.
Grundsätzlich ist der Jahresurlaub im vollen Umfang zu beantragen. Erst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einen Urlaubsantrag ablehnt, kann der Arbeitnehmer diesen bestehenden Resturlaub ins Folgejahr übertragen.
Dieser ist dann, bis zum 31.03. abzubauen. Gelingt dies aus persönlichen Gründen nicht (der Arbeitnehmer hat keinen Antrag auf Gewährung von Urlaub gestellt) verfällt dieser.
Urlaubsanspruch Beschäftigungsverbot / Mutterschutz / Elternzeit
Während ggf. Beschäftigungsverbot und Mutterschutz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) erwirbt die Arbeitnehmerin Anspruch auf Urlaub.
Innerhalb der Elternzeit erwirbt der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch für das Jahr wird entsprechend anteilig berechnet.
Beispiel:
Urlaubsanspruch 24 Tage pro Jahr
Beschäftigungsverbot ab 15.08.2012
Beginn Mutterschutz: 01.12..2012
Entbindungstermin: 15.01.2013
Ende Mutterschutz: 15.03.2013
Beginn Elternzeit: 15.03.2013 / 01.04.2013
Ende Elternzeit: 15.09.2013 / 30.09.2013 (6 Monate)
Beispiel 1:
| | 24 | Resturlaub verbleibend kumuliert |
| Urlaubstage in 2012 bereits gewährt | 14 | 10 |
| 15.08.2012 | Beginn Beschäftigungsverbot | | 10 |
| 01.12.2012 | Beginn Mutterschutz | | 10 |
| 15.01.2013 | Entbindung | 24 | 34 |
| 15.03.2013 | Ende Mutterschutz | | 34 |
| 16.03.2013 | Beginn Elternzeit | - 12 | |
| 16.09.2013 | Ende Elternzeit | 22 |
Die Arbeitnehmerin hat nach Rückkehr aus der Elternzeit am 17.09.2013 noch einen Anspruch von 22 Urlaubstagen für 2013.
Beispiel 2:
| | 24 | Resturlaub verbleibend kumuliert |
| Urlaubstage in 2012 bereits gewährt | 14 | 10 |
| 15.08.2012 | Beginn Beschäftigungsverbot | | 10 |
| 01.12.2012 | Beginn Mutterschutz | | 10 |
| 15.01.2013 | Entbindung | 24 | 34 |
| 15.03.2013 | Ende Mutterschutz | | 34 |
| 16.03. - 31.03. | Urlaub | 12 | 22 |
| 01.04.2013 | Beginn Elternzeit | - 12 | |
| 30.09.2013 | Ende Elternzeit | 12 |
Die Arbeitnehmerin hat nach Rückkehr aus der Elternzeit am 01.10.2013 noch einen Anspruch von 12 Urlaubstagen für 2013.
Laut
Manteltarifvertrag:
| bis 24 Jahre | 25 bis 34 Jahre | ab 35 Jahre |
| Arbeitstage | 27 | 29 | 32 |
| Werktage | 31 | 33 | 36 |
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr am 1. Juli eines jeden Jahres.
Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Arbeitstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage.
Je Kalenderjahr dürfen nur vier Samstage als Werktage angerechnet werden.