Gehalt der Zahnmedizinischen Fachangestellten / ZFA, Zahnarzthelferin

Hinweis: Wenn Sie wissen möchten, was Sie verdienen können oder was andere in Ihrem Bundesland als Gehalt erhalten, nutzen Sie den Zahnjob Gehaltsrechner. Eingegeben werden Qualifikation, Berufsjahre und Arbeitsstunden. Mit der Auswertung von mehreren hunderttausend Abfragen ist der Zahnjob Gehaltsrechner die aktuellste und genauste Quelle zum Thema Lohn und Gehalt für Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahnarzthelferin, ZFA, ZMV, ZMF und DH im Internet.


Ab dem 1. April 2011 stiegen die Tarifgehälter für Zahnmedizinische Fachangestellte in Hamburg, Hessen und Westfalen-Lippe. Ab 1. Juli 2011 ist nun auch das Saarland Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Zahnmedizinische Fachangestellte und ZahnarzthelferInnen (AAZ).

Wo regelt der Tarifvertrag das Gehalt?

In Deutschland gibt es kein gesetzlich festgelegtes Gehalt, das heißt jeder Zahnarzt kann die Höhe der Vergütung selbst bestimmen. Es gibt keine Höchstgrenzen und keinen Mindestlohn (mal abgesehen von zwei Tarifverträgen) den ein Zahnarzt zahlen muss. Somit ist die Höhe des Gehalts reine Verhandlungssache.

In einigen Bundesländern gibt es einen Manteltarifvertrag / Vergütungs- Tarifvertrag der eine Richtlinie für diese Bundesländer und deren Zahnärzte beinhalten. Sie geben aber auch eine grobe Richtung für alle anderen anliegenden Bundesländer.
Das Gehalt / der Lohn bemisst sich nach der Anzahl der Berufsjahre und dem Umfang der Fortbildungsmaßnahmen, den die Zahnarzthelferin / Zahnmedizinische Fachangestellte erworben hat.
Zur Vergütungstabelle...

Teilzeitarbeit wird entsprechend proportional zur Vollzeitarbeit berücksichtigt (= Vollzeitgehalt / 169 x monatliche Stundenanzahl).

Zuschläge gibt es für

- Mehrarbeit von 30 %
- Sonn- und Feiertagsarbeit von 60 %
- Arbeit am Neujahrstag, am 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen von 120 %
- Nachtarbeit von 70 %

Treten mehrere Situationen gleichzeitig auf, ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.
Ermittelt werden die Zuschläge, in dem man den Monatsverdienst durch 169 teilt und diese den betreffenden Stunden zurechnet. (Bsp.: Verdienst 1360 Brutto-Euro im Monat, 8 Stunden am Sonntag gearbeitet = 8,05 je Stunde sind 4,83 (60%) * 8 Stunden = 38,63 Brutto-Euro mehr)

Bundesweit lag das Einstiegsgehalt für die Zahnmedizinische Fachangestellten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes zwischen 1313 Euro und 1708 Euro im Jahr 2005.

Einen generellen Anspruch auf Urlaubs- und / oder Weihnachtsgeld gibt es nicht.
Dieser Anspruch muss im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Ist der Anspruch nicht geregelt so gilt:

1. Der Arbeitgeber muss nur dann zahlen, wenn er in den letzten 3 Jahren in gleicher Höhe gezahlt hat und bei der Zahlung nicht ausdrücklich klargestellt hat das durch die Zahlung keine Rechtsanspruch entsteht.
2. Der Arbeitgeber zahlt, an einen anderen Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens, dann gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zur Vergütung gehören auch zusätzliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers wie:

- vermögenswirksame Leistungen,
- Riesterrente,
- Betriebsrente,
- Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Kleidergeld,
- Reinigungskosten.

Der Tarifvertrag sieht keine unterschiedliche Entlohnung zwischen der Stomatologischen Schwester, Zahnarzthelferin und Zahnmedizinischer Fachangestellten vor.

Anerkannte Fortbildungen die mindestens 150 Fortbildungstunden beinhalten können sollten der Zahnarzthelferin / ZFA einen Zuschlag von 10% bringen. Aufstiegsfortbildungen zur Zahnmedizinischen Fachangestellten / ZMF, Zahnmedizinischen Prophylaxehelferin / ZMP und der Zahnmedizinischen Verwaltungshelferin / ZMV ermöglichen Gehaltssteigerungen bis zu 25 Prozent. Die Ausbildung zur Dentalhygienikerin oder ein zusätzliches Studium ermöglicht Aufschläge bis zu 30%.

Vergütungsübersicht



Urlaubsanspruch für Zahnmedizinischen Fachangestellten / ZFA, Zahnarzthelferin
Urlaub
Informationen zu: Urlaubsanspruch - für Teilzeit - Urlaubsanspruch bei Eintritt, Austritt - Erkrankung im Urlaub - Resturlaub - Mutterschutz - Elternzeit - Urlaub nach Tarif
zu den Urlaubsregelungen






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