Ein Mythos ist das ein Arbeitnehmer innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung nicht in den Urlaub gehen darf. Das stimmt nicht!
Auch innerhalb der ersten 6 Monate, kann der Arbeitnehmer entsprechend des erworbenen Urlaubsanspruchs Urlaub nehmen. Den vollen vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch erwirbt der Arbeitnehmer allerdings erst nach sechs Monaten (Erfüllung der Wartezeit).
Hat der Arbeitnehmer seine Wartezeit (die ersten 6 Monate einer Beschäftigung) erfüllt, so hat er ab dem ersten Tag des neuen Kalenderjahrs Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Scheidet der Arbeitnehmer innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres (bis 30.06.) aus, so steht dem Arbeitnehmer nur X/12 des vertraglich vereinbarten Jahres Urlaub zu.
28-02. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 4 Urlaubstagen.
31.03. Anspruch für das laufende Kalenderjahr von 6 Urlaubstagen.
Bereits genommener Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht zurück gefordert werden.
Ab dem 01.07. eines Kalender Jahres hat der Arbeitnehmer auch bei Austritt Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer bei Austritt eine Bescheinigung über die genommenen Urlaubstage auszustellen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und kann dies mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, so gilt diese Zeit als nicht genommener Urlaub und kann erneut beantragt werden.
Dies gilt nicht für Betreuung eines erkrankten Kindes.
Grundsätzlich ist der Jahresurlaub im vollen Umfang zu beantragen. Erst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einen Urlaubsantrag ablehnt, kann der Arbeitnehmer diesen bestehenden Resturlaub ins Folgejahr übertragen.
Dieser ist dann, bis zum 31.03. abzubauen. Gelingt dies aus persönlichen Gründen nicht (der Arbeitnehmer hat keinen Antrag auf Gewährung von Urlaub gestellt) verfällt dieser.
Urlaubsanspruch Beschäftigungsverbot / Mutterschutz / Elternzeit
Während ggf. Beschäftigungsverbot und Mutterschutz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) erwirbt die Arbeitnehmerin Anspruch auf Urlaub.
Innerhalb der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um je 1/12 des Urlaubsanspruch für jeden vollen Elternzeitmonat kürzen. Voraussetzung dafür, ist dass der Arbeitgeber dies vor Beginn der Elternzeit möglichst schriftlich mitteilt.
Beispiel:
Urlaubsanspruch 24 Tage pro Jahr
Beschäftigungsverbot ab 15.08.2021
Beginn Mutterschutz: 01.12.2021
Entbindungstermin: 15.01.2022
Ende Mutterschutz: 15.03.2022
Beginn Elternzeit: 15.03.2022 / 01.04.2022
Ende Elternzeit: 15.09.2022 / 30.09.2022 (6 Monate)
Beispiel 1:
| | 24 | Resturlaub verbleibend kumuliert |
| Urlaubstage in 2021 bereits gewährt | 14 | 10 |
15.08.2021 | Beginn Beschäftigungsverbot | | 10 |
01.12.2021 | Beginn Mutterschutz | | 10 |
15.01.2022 | Entbindung | 24 | 34 |
15.03.2022 | Ende Mutterschutz | | 34 |
16.03.2022 | Beginn Elternzeit | - 12 | |
16.09.2022 | Ende Elternzeit | 22 |
Die Arbeitnehmerin hat nach Rückkehr aus der Elternzeit am 17.09.2022 noch einen Anspruch von 22 Urlaubstagen für 2022.
Beispiel 2:
| | 24 | Resturlaub verbleibend kumuliert |
| Urlaubstage in 2021 bereits gewährt | 14 | 10 |
15.08.2021 | Beginn Beschäftigungsverbot | | 10 |
01.12.2021 | Beginn Mutterschutz | | 10 |
15.01.2022 | Entbindung | 24 | 34 |
15.03.2022 | Ende Mutterschutz | | 34 |
16.03. - 31.03. | Urlaub | 12 | 22 |
01.04.2022 | Beginn Elternzeit | - 12 | |
30.09.2022 | Ende Elternzeit | 12 |
Die Arbeitnehmerin hat nach Rückkehr aus der Elternzeit am 01.10.2022 noch einen Anspruch von 12 Urlaubstagen für 2022.
Laut
Manteltarifvertrag gültig ab dem 01.01.2013:
| 0 - 7 Jahre | 8 - 15 Jahre | ab 16 Jahre |
| Betriebszugehörigkeit |
Arbeitstage | 27 | 29 | 31 |
Maßgebend für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der 01. Januar.
Besitzstandswahrung / Übergangsregelung:
Soweit das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 01.01.2013 bestanden hat,
gilt Folgendes:
Arbeitnehmerinnen, die bis zum 01.07.1987 geboren wurden, erhalten bei über
den 31.12.2012 hinaus fortbestehendem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis
weiterhin 29 Arbeitstage bzw. 33 Werktage, bis die nächste Stufe mit sechzehnjähriger Beschäftigungsdauer erreicht ist, soweit sich nicht aus der ab 01.01.2013 geltenden Regelung ein höherer Urlaubsanspruch ergibt.
Hinweis
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